2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde mit entsprechender Begründung daran fest, dass er als Miteigentümer der beschädigten Thuja-Hecke zu betrachten sei und dass der Beschuldigte hinsichtlich des Miteigentums bzw. der Fremdheit der Thuja-Hecke keinem Sachverhaltsirrtum habe unterliegen können (Rz. 9 – 28). Der Beschuldigte habe sich anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 24. August 2023 hinsichtlich seines Fehlverhaltens einsichtig gezeigt. Daraus sei zu schliessen, dass er sich der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zumindest nicht vollkommen sicher gewesen sei, sondern eine Eigentumsverletzung vielmehr in Kauf genommen habe.