Ob die Thuja-Hecke im Miteigentum stehe oder nicht, sei zivilrechtlich zu klären und könne offengelassen werden. Im Falle von Miteigentum sei in Ermangelung weiterer Beweise davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt das Wissen um die "Fremdheit der Sache" gefehlt habe und er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt habe. Die Tat sei nach dieser irrigen Vorstellung zu beurteilen. Ob der Beschuldigte diesen Sachverhaltsirrtum "bei pflichtgemässer Vorsicht" hätte vermeiden können, sei nicht relevant, weil eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar sei.