Die vom Beschwerdeführer eingereichten "geometrischen Ausmessungen" datierten vom 9. März 2023 und seien erst nach der erfolgten Teilentfernung der Thuja-Hecke in Auftrag gegeben worden. Dass der Beschuldigte im Nachgang an die teilweise Entfernung der Thuja-Hecke vom Beschwerdeführer einen Nachweis für das behauptete Miteigentum gefordert habe, spreche für seine Behauptung, sich als Alleineigentümer der Thuja-Hecke betrachtet zu haben.