2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Einstellungsverfügung (in Ziff. 2.3) auf Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau, wonach die fragliche Thuja-Hecke ihnen gehöre und deren Entfernung und Ersatz mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau abgesprochen gewesen sei. Weitere Beweise zu den unterschiedlichen Standpunkten gebe es keine. Die vom Beschwerdeführer eingereichten "geometrischen Ausmessungen" datierten vom 9. März 2023 und seien erst nach der erfolgten Teilentfernung der Thuja-Hecke in Auftrag gegeben worden.