2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Strafantrag vom 8. Mai 2023 damit, dass die beschädigte Thuja-Hecke "auf der Grenze" zwischen seinem Grundstück und demjenigen des Beschuldigten und dessen Ehefrau stehe. Weil sie der Abgrenzung der beiden Grundstücke diene, gelte er gestützt auf Art. 670 ZGB als deren Miteigentümer (Rz. 9 ff.). Der Beschuldigte habe am 28. Februar 2025 einzelne Pflanzen der Thuja-Hecke ohne sein -4-