Er gilt damit als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 2 StPO und konstituierte sich mit seinem gültigen Strafantrag vom 8. Mai 2025, in dem er sich einzig als Strafkläger bezeichnete, gestützt auf Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO als Strafkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist er deshalb berechtigt, die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.