1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf seine zumindest von einer gewissen Wahrscheinlichkeit getragene Behauptung, Miteigentümer der vom Beschuldigten beschädigten Thuja-Hecke zu sein, als verletzte Person i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB der von ihm geltend gemachten Sachbeschädigung zu betrachten (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4, wonach sog. doppelrelevante Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit einer Beschwerde von Bedeutung sind, grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit zu prüfen sind, wohingegen es für die Zulässigkeit ausreicht, wenn sie schlüssig behauptet werden). Er gilt damit als geschädigte Person i.S.v.