3.2. Am 17. März 2025 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 10. März 2025 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Der Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.