Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.51 (StA.2023.2180) Art. 237 Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 7. Februar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 bei der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafantrag u.a. gegen den Beschul- digten wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 28. Februar 2023 an einer angeblich auf der Grenze zu seinem Grundstück stehenden Thuja-Hecke, an der er Miteigentum habe. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten eröffnete deswegen am 28. Juni 2023 eine Strafuntersuchung u.a. gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung. 2. Am 7. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Die Einstel- lungsverfügung wurde am 10. Februar 2025 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt und am 13. Februar 2025 dem Be- schwerdeführer zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer fol- gende Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Februar 2025 im Verfahren STA4 ST.2023.2180 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abnahme der erforderlichen Beweise bzw. nach Durchführung einer Untersuchung einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung (inkl. Mehrwert- steuer) zuzusprechen." 3.2. Am 17. März 2025 leistete der Beschwerdeführer die von der Verfahrens- leiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Ver- fügung vom 10. März 2025 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 21. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. -3- 3.4. Der Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 fol- gende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers. 3. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung samt MwSt. nach Einrei- chung einer Kostennote auszurichten." 3.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf seine zumindest von einer gewissen Wahrscheinlichkeit getragene Behauptung, Miteigentümer der vom Be- schuldigten beschädigten Thuja-Hecke zu sein, als verletzte Person i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB der von ihm geltend gemachten Sachbeschädi- gung zu betrachten (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4, wonach sog. doppelrele- vante Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begrün- detheit einer Beschwerde von Bedeutung sind, grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit zu prüfen sind, wohingegen es für die Zulässigkeit aus- reicht, wenn sie schlüssig behauptet werden). Er gilt damit als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 2 StPO und konstituierte sich mit seinem gülti- gen Strafantrag vom 8. Mai 2025, in dem er sich einzig als Strafkläger be- zeichnete, gestützt auf Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO als Strafkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Gestützt auf Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist er deshalb be- rechtigt, die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2025 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Strafantrag vom 8. Mai 2023 da- mit, dass die beschädigte Thuja-Hecke "auf der Grenze" zwischen seinem Grundstück und demjenigen des Beschuldigten und dessen Ehefrau stehe. Weil sie der Abgrenzung der beiden Grundstücke diene, gelte er gestützt auf Art. 670 ZGB als deren Miteigentümer (Rz. 9 ff.). Der Beschuldigte habe am 28. Februar 2025 einzelne Pflanzen der Thuja-Hecke ohne sein -4- Einverständnis entfernt und diese damit i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB beschä- digt (Rz. 14 f.). Weil der Beschuldigte die Thuja-Hecke im Wissen um sein Miteigentum ohne sein Einverständnis beschädigt habe, habe er mit Vor- satz gehandelt (Rz. 16 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwies mit Einstellungsverfü- gung (in Ziff. 2.3) auf Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau, wonach die fragliche Thuja-Hecke ihnen gehöre und deren Entfernung und Ersatz mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau abgesprochen ge- wesen sei. Weitere Beweise zu den unterschiedlichen Standpunkten gebe es keine. Die vom Beschwerdeführer eingereichten "geometrischen Aus- messungen" datierten vom 9. März 2023 und seien erst nach der erfolgten Teilentfernung der Thuja-Hecke in Auftrag gegeben worden. Dass der Be- schuldigte im Nachgang an die teilweise Entfernung der Thuja-Hecke vom Beschwerdeführer einen Nachweis für das behauptete Miteigentum gefor- dert habe, spreche für seine Behauptung, sich als Alleineigentümer der Thuja-Hecke betrachtet zu haben. Ob die Thuja-Hecke im Miteigentum stehe oder nicht, sei zivilrechtlich zu klären und könne offengelassen werden. Im Falle von Miteigentum sei in Ermangelung weiterer Beweise davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten im Tatzeitpunkt das Wissen um die "Fremdheit der Sache" gefehlt habe und er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt habe. Die Tat sei nach dieser irrigen Vorstellung zu beurteilen. Ob der Beschul- digte diesen Sachverhaltsirrtum "bei pflichtgemässer Vorsicht" hätte ver- meiden können, sei nicht relevant, weil eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar sei. Selbst wenn man nicht von einem "Irrtum über die Fremdheit der Sache" ausgehe, sei die Strafuntersuchung einzustellen, weil der Beschuldigte von einem Einverständnis des Beschwerdeführers bezüglich der Entfernung der Thuja-Hecke ausgegangen sei. 2.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde mit entsprechender Begrün- dung daran fest, dass er als Miteigentümer der beschädigten Thuja-Hecke zu betrachten sei und dass der Beschuldigte hinsichtlich des Miteigentums bzw. der Fremdheit der Thuja-Hecke keinem Sachverhaltsirrtum habe un- terliegen können (Rz. 9 – 28). Der Beschuldigte habe sich anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 24. August 2023 hinsichtlich seines Fehlver- haltens einsichtig gezeigt. Daraus sei zu schliessen, dass er sich der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zumindest nicht vollkommen sicher ge- wesen sei, sondern eine Eigentumsverletzung vielmehr in Kauf genommen habe. Er und seine Ehefrau hätten bestritten, dem Beschuldigten eine Ein- willigung für die Entfernung der Thuja-Hecke erteilt zu haben. Beweise für -5- eine Einwilligung lägen keine vor. Sich für die Annahme eines Rechtferti- gungsgrundes allein auf die Aussagen des Beschuldigten zu stützen, er- scheine willkürlich (Rz. 29 ff.). 2.4. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort mit entsprechender Be- gründung u.a. (in Ziff. II/4) aus, dass er "in Guten und Treuen" davon aus- gegangen sei, dass die Thuja-Hecke auf seinem Grundstück stehe. Zwecks "Vermeidens einer gegenseitigen Störung" seien "die Beteiligten" überein- gekommen, dass jede Seite die ihr zugewandte Seite der Thuja-Hecke schneide und unterhalte. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen ge- wesen, die Thuja-Hecke in Wahrnehmung seines Kapprechts auf seiner Seite auf die ihm gutscheinende Linie zurückzuschneiden. Dies sei wäh- rend Jahren im besten Einvernehmen beider Parteien geschehen. Ihm (dem Beschuldigten) sei stets klar gewesen, dass er für einen allfälli- gen Ersatz auf eigene Kosten zu sorgen habe. Lediglich im Sinne des ge- genseitigen Einvernehmens habe er in Bezug auf die Thuja-Hecke das Ge- spräch mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gesucht. Letztere habe bei ihrer delegierten Einvernahme vom 25. Oktober 2023 nicht aus- geschlossen, dass sie sich einmal dahingehend geäussert habe, dass eine Erneuerung der Thuja-Hecke machbar sei. Ihre weitere Aussage, dass sie und der Beschwerdeführer sowieso nichts an eine Erneuerung zahlten, sondern er (der Beschuldigte) es selber bezahlen müsse, wenn er etwas machen wolle, zeige, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, dass die Thuja-Hecke ihm gehöre. Es sei zudem gar nicht um die Entfernung der Thuja-Hecke an sich gegan- gen, sondern um die Bezahlung eines Ersatzes. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers habe sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass die Thuja-Hecke gemeinsamer Besitz sei. Sie habe auch nie ausgesagt, dass ihm (dem Beschuldigten) verboten worden sei, die bestehende Thuja- Hecke zu entfernen und durch eine neue zu ersetzen. Einzige Diskussions- punkte seien die Bezahlung des Ersatzes gewesen sowie die Bedingung, dass der Ersatz auf seinem Grundstück zu erstellen sei. Auch der Be- schwerdeführer selbst habe am 25. Oktober 2023 ausgesagt, dass es ihn nicht gestört hätte, wenn er (der Beschuldigte) auf seiner Seite Betonele- mente errichtet und dazwischen grüne Pflanzen gepflanzt hätte. Er habe daher "in Guten und Treuen" davon ausgehen dürfen, dass der Beschwer- deführer mit einem Ersatz der Thuja-Hecke einverstanden gewesen sei. Bis zur Intervention der Tochter des Beschwerdeführers habe er vom Be- schwerdeführer oder dessen Ehefrau nie gehört, dass er die Thuja-Hecke nicht auf seinem Grundstück auf eigene Kosten ersetzen dürfe. Dies sei seine Absicht gewesen. Er habe keinen Vorsatz oder Eventualvorsatz auf Beschädigung einer fremden Sache gehabt. Wenn dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Thuja-Hecke so wichtig gewesen wäre wie nunmehr -6- geltend gemacht, wäre ein klarer Widerspruch mit Sicherheit nicht erst wäh- rend den Entfernungsarbeiten erfolgt. 2.5. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 noch- mals mit entsprechender Begründung aus, warum davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte Pflanzen entfernt habe, an denen er nicht allein be- rechtigt gewesen sei (Rz. 4 – 10). Der Beschuldigte habe aufgrund seines Wissens um die Grenzsteine zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (Rz. 14). Allfällige Äusserungen von ihm oder seiner Ehefrau hinsichtlich Alternativen zu der Thuja-Hecke seien unerheblich. Das blosse Spekulie- ren über solche Alternativen habe kein Einverständnis für das "weitere Vor- gehen" hinsichtlich der Thuja-Hecke begründet. Ein solches Einverständnis wäre zwingend einzuholen gewesen (Rz. 15). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die voll- ständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 3.2. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird (wegen Sachbeschädigung) auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Sachbeschädigung ist hingegen straflos (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 81 f. zu Art. 144 StGB). Der Straftatbestand der Sachbeschädigung schützt u.a. die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen. Dabei wird man ein schützenswertes Interesse irgendwelcher Art (Gebrauchs-, Beweis- oder Affektionsinteresse, ästhetisches Interesse usw.) fordern müssen. Ein solches Interesse fehlt bspw. bei einem unmittelbar vor dem Abbruch stehenden Haus, bei einem ausgedienten, vor der Verschrottung stehenden Motorfahrzeug oder bei abgestorbenen Pflanzen. Eine Sachbe- schädigung entfällt somit, wenn keinerlei vernünftiges Interesse des Eigen- tümers an der Beibehaltung des vorherigen Zustandes ersichtlich ist, so- dass sein Beharren auf dem Sosein seiner Sache als reine "Marotte" oder Schikane erscheint. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein "vernünftiger -7- Eigentümer" die Einwirkung als Nachteil ansehen würde (PHILIPPE WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 144 StGB). Miteigentum an einer Sache gewährt kein ausschliessliches Eigentums- recht, weshalb eine im Miteigentum stehende Sache als fremd i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gilt (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 144 StGB). Bei Sachbeschädigungen kann der Täter über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes, wie zum Beispiel der vermeintlichen Einwilligung des Verletzten, irren (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 83 zu Art. 144 StGB). Dies begründet einen Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 13 StGB), der als "Vorsatz- mangel" (vgl. BGE 134 II 33 E. 5.3) eine Bestrafung wegen Sachbeschädi- gung ausschliesst. 4. 4.1. Für dieses Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Strafantragsbeilagen (insbesondere Strafantragsbeilage 5) zumindest "in dubio pro duriore" von einer i.S.v. Art. 670 ZGB auf der Grundstückgrenze stehenden Thuja- Hecke im Miteigentum auch des Beschwerdeführers auszugehen. Hieran ändert nichts, dass sich die Stämme einzelner Thuja-Pflanzen (auf Boden- höhe) womöglich ganz auf dem Grundstück des Beschuldigten befinden oder befanden. Dementsprechend ist für dieses Beschwerdeverfahren auch davon auszugehen, dass weder der Beschuldigte noch der Beschwer- deführer bezüglich der Thuja-Hecke ein eigenständiges Kapprecht auf je- weils ihrer Seite hatten (LUKAS ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zü- rich 2002, S. 136), sondern, dass ihnen die Pflege der Thuja-Hecke als Ganzes gemeinsam oblag. Ganz in diesem Sinne scheint denn auch ein jahrelanges Einvernehmen darüber bestanden zu haben, dass jeder auf seiner Seite die Thuja-Hecke unter Schnitt zu halten habe, woran nichts ändert, dass der Beschuldigte die Auffassung vertritt, den Beschwerdefüh- rer hierzu einseitig ermächtigt zu haben (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2023, zu Frage 16; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023, zu Frage 12). 4.2. Zu beachten ist weiter, dass radikale Rückschnitte "ins Holz" bei Thujas bekanntermassen einen Neuaustrieb in aller Regel verunmöglichen, wes- halb es gerade bei einer Thuja-Hecke zur Vermeidung von nur schwer oder gar nicht reparablen Formschäden wichtig ist, diese regelmässig zurückzu- schneiden. Offenbar wurde die Thuja-Hecke aber nur auf Seiten des Be- schwerdeführers stets regelmässig zurückgeschnitten (delegierte Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023, zu Frage 12, -8- wonach die Thuja-Hecke auf seiner Seite immer gepflegt und geschnitten, auf der anderen Seite aber vermutlich nicht alle Jahre geschnitten worden sei). Dies lässt die sinngemässen (und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen) Aussagen des Beschuldigten (delegierte Einvernahme vom 24. August 2023, zu Frage 22) und dessen Ehefrau (delegierte Einver- nahme vom 24. August 2023, zu Frage 16), dass die Thuja-Hecke zumin- dest auf ihrer Seite irreparabel unansehnlich und in diesem Sinne beschä- digt gewesen sei, ohne Weiteres glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer durfte als vernünftiger Miteigentümer der Thuja-He- cke nicht einfach die Augen vor dieser Beschädigung verschliessen, weil sie von seiner Seite her womöglich nicht zu erkennen war oder weil er sich (zu Recht oder nicht) als für die Verursachung der Beschädigung nicht ver- antwortlich betrachtete. Vielmehr hatte er als vernünftiger Miteigentümer abzuwägen, ob wegen der Beschädigung eine Erneuerung der Thuja-He- cke oder eine Ersatzlösung geboten war. Mangels entsprechender Hin- weise in den Akten lässt sich allerdings nicht feststellen, dass die Beschä- digung der Thuja-Hecke bereits ein Ausmass erreichte, dass der Be- schwerdeführer vernünftigerweise kein Erhaltungsinteresse mehr daran haben konnte. Nichtsdestotrotz ist diese Beschädigung vorliegend von Be- lang, weil sie den Ausführungen des Beschuldigten eine besondere Glaub- haftigkeit verleiht, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einer Ersatzlösung anstelle der eben (erheblich) beschädigten Thuja-Hecke ein- verstanden gewesen sei, wenngleich hinsichtlich der Platzierung, Gestal- tung und Finanzierung der Ersatzlösung noch offene Fragen bestanden hätten. 4.3. Der Beschwerdeführer gab am 25. Oktober 2023 zu Protokoll, dass er von seiner Ehefrau erfahren habe, dass sie vom Beschuldigten daraufhin an- gesprochen worden sei, was sie als Ersatz haben möchten, wenn die Thuja-Hecke entfernt werde. Es hätte sie (den Beschwerdeführer und seine Ehefrau) nicht gestört, wenn der Beschuldigte auf seiner Seite die von ihm erwähnten Betonelemente aufgestellt und dazwischen grüne Pflanzen ge- pflanzt hätte (zu Fragen 17 f.). Wenn der Beschuldigte "einen Hag" mache, müsse er (der Beschwerdeführer) als Entschädigung für die entfernten Thujas "nichts haben" (zu Frage 19). Die Frage, ob er in Aussicht gestellt habe, sein Einverständnis zur Entfernung der Thuja-Hecke davon abhängig zu machen, dass ein Ersatz realisiert werde, beantwortete der Beschwer- deführer dahingehend, dass er nichts dagegen habe, wenn der Beschul- digte auf seiner Seite wieder "etwas" aufstelle. Wenn der Beschuldigte auf seiner Seite ein Projekt realisiere, welches im üblichen Rahmen sei und von der Bauverwaltung genehmigt werde, habe er nichts gegen die Entfer- nung der Thuja-Hecke (zu Frage 22; ähnlich zu Frage 23). -9- Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab am 25. Oktober 2023 zu Protokoll, vom Beschuldigten nie wegen der Entfernung der Thuja-Hecke angefragt worden zu sein (zu Frage 14), schloss anlässlich der gleichen Einvernahme aber nicht aus, "mal" geäussert zu haben, dass eine "Erneuerung der He- cke" machbar wäre (zu Frage 15). Weiter gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie im Garten darauf angesprochen habe, dass er einen neuen Hag machen wolle, woraufhin sie ihm den Grenzstein auf ihrer Seite gezeigt und ihn darauf hingewiesen habe, dass er eine neue Hecke auf seinem Grundstück machen müsse. Der Beschuldigte habe sie auch ge- fragt, ob sie sich finanziell daran beteiligten. Sie habe ihm mitgeteilt, dies mit dem Beschwerdeführer besprechen zu müssen. Sie hätten sich hierzu in der Folge aber nicht mehr geäussert (zu Fragen 17 ff.). Die Frage 22, ob sie dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben habe, dass er die Thuja- Hecke entfernen dürfe, beantwortete sie wie folgt: " Nein, das habe ich nie gesagt. Er hat mich auch nie gefragt." 4.4. Die in E. 4.3 wiedergegebenen Aussagen legen nahe, dass der Beschwer- deführer und seine Ehefrau mit einer vom Beschuldigten auf eigenem Grundstück auf eigene Kosten realisierten Ersatzlösung und damit implizit mit einer Entfernung der (wie in E. 4.2 dargelegt) wohl erheblich beschä- digten Thuja-Hecke grundsätzlich einverstanden waren. Mit anderen Wor- ten hatten sie kein genuines Interesse an der beschädigten Thuja-Hecke als solcher, sondern waren sie offenbar bereit, diese im Tausch gegen eine ihnen genehme Ersatzlösung aufzugeben. Besagte Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers legen zudem nahe, dass sie anlässlich ihres Ge- sprächs mit dem Beschuldigten die grundsätzlich gegebene Bereitschaft von ihr und dem Beschwerdeführer für eine Ersatzlösung auch zum Aus- druck brachte. Zwar ist auch davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers dem Beschuldigten anlässlich des besagten Gesprächs noch keine endgültige Zusage zu einer konkreten Ersatzlösung gab und dass sie dem Beschuldigten einstweilen, d.h. bis zum Vorliegen einer solchen Zusage, auch noch nicht (im Namen des Beschwerdeführers) erlauben wollte, die beschädigte Thuja-Hecke bereits zu entfernen. Auch kann es nicht als er- stellt gelten, dass sie den Beschuldigten ausdrücklich ermächtigt hätte, die Thuja-Hecke sofort zu entfernen. Eine unmissverständliche Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten, dass der Status quo bis zu einer vollumfänglichen Einigung über eine Ersatzlösung aufrecht zu erhalten sei, lässt sich den Akten (bzw. den Aussagen des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau) aber auch nicht entnehmen. Somit lässt sich der feststellbare Gehalt des besagten Gesprächs zwischen Beschuldigtem und Ehefrau des Beschwerdeführers so zusammenfassen, - 10 - dass diese jenem ihr grundsätzliches Einverständnis zu einer Ersatzlösung signalisierte und ihm hinsichtlich noch offener Fragen einer solchen Ersatz- lösung (Platzierung, Ausgestaltung und Finanzierung) eine Rückmeldung in Aussicht stellte, die aber in der Folge unterblieb. Dass der Beschuldigte gestützt auf diesen Gesprächsverlauf davon ausgehen musste, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (bzw. der Beschwerdeführer selbst) den Status quo einstweilen noch aufrechterhalten wollte, lässt sich aber (wie sogleich zu zeigen ist) nicht feststellen. 4.5. Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten vom 24. August 2023 (zu Frage 16), verstand er die Ehefrau des Beschwerdeführers so, dass be- züglich der Entfernung der beschädigten Thuja-Hecke als erster Schritt für eine Neugestaltung Einigkeit bestand, wenngleich die Platzierung, Ausge- staltung und Finanzierung der in einem zweiten Schritt zu realisierenden Ersatzlösung noch zu besprechen war. Ein solches Verständnis des Ge- sprächsinhalts durch den Beschuldigten erscheint unter den konkreten Um- ständen nicht abwegig. Warum der Beschuldigte das besagte Gespräch nicht in diesem Sinne hätte verstehen dürfen, ist nicht ansatzweise einsich- tig. Auch gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte das besagte Ge- spräch nicht in diesem Sinne verstand, zumal er sich entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 24. August 2023 auch nicht hinsichtlich eines eigenen Fehlverhaltens einsichtig zeigte. Insofern wirken seine Aussagen, wie er das Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers verstanden habe, derart glaubhaft und überzeugend, dass ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass ein damit befasstes Sachgericht nicht zumindest "in dubio pro reo" darauf ab- stellten müsste, zumal auch ohne Weiteres auszuschliessen ist, dass sich diesbezüglich die Beweislage noch zu Gunsten des Beschwerdeführers än- dern könnte. Dass sich der Beschuldigte bei diesem Verständnis des Ge- sprächsinhalts bereits vor Klärung der übrigen Fragen (Platzierung, Ausge- staltung und Finanzierung der Ersatzlösung) als berechtigt erachtete, die Thuja-Hecke zu entfernen, mag eventuell zivilrechtlich fragwürdig sein. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem Beschul- digten signalisierten, mit einer (im Detail noch zu klärenden) Ersatzlösung einverstanden zu sein (vgl. E. 4.4), kann dem Beschuldigten aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden, mit der Entfernung der Thujas einen Vorsatz oder Eventualvorsatz gehabt zu haben, Eigentumsrechte des Beschwerdeführers in strafrechtlich relevan- ter Weise zu missachten. Damit kann er den Tatbestand der Sachbeschä- digung (wie von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Einstellungs- verfügung zumindest eventualiter geltend gemacht) mangels Vorsatzes nicht erfüllt haben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 - 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. 5.2.1. Dem Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für den Verteidi- gungsaufwand im Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 5.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte entgegen seiner Ankündigung mit Beschwerdeantwort keine bei der Entschädigungsbemessung mitzube- rücksichtigende Kostennote ein, was ihm nach (am 13. Mai 2025 erfolgter) Zustellung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025, die er unerwidert liess, ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der vom Beschuldigten erst im Beschwerdeverfahren mandatierte Vertei- diger hatte sich im Rahmen seiner 6-seitigen Beschwerdeantwort mit einer 10-seitigen Beschwerde gegen eine 6-seitige Einstellungsverfügung auseinanderzusetzen. Zudem hatte er sich mit den (nicht sehr umfangrei- chen, aber immerhin vier Einvernahmen beinhaltenden) Akten vertraut zu machen, sich mit dem Beschuldigten zu besprechen und die Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025 mit der gebotenen Sorg- falt zu prüfen. In Anbetracht dessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden angemessen, der mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT) zu entschädigen ist. In zusätzlicher Berücksich- tigung einer Auslagenpauschale (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars sowie der Mehrwertsteuer (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) von 8.1 % beläuft sich die Höhe der Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'137.80. 5.2.3. Weil die nur vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochtene Einstel- lungsverfügung einzig ein Antragsdelikt (Sachbeschädigung i.S.v. Art.144 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand hatte, geht diese Entschädigung zu Lasten des im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführers (BGE 147 IV 47 Regeste). Diesem selbst steht keine Entschädigung zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 88.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsan- walt Hansjörg Geissmann, als Entschädigung für dieses Beschwerdever- fahren Fr. 2'137.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard