6.2. Nachdem sich die Beschuldigte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit je zu einem Drittel mit je Fr. 354.35 auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 63.00 zu bezahlen haben. Zustellung an: […]