5.4. Zusammengefasst ist auch der Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich auch diesbezüglich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu - 13 - Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Entschädigung.