Dasselbe gilt für die Äusserung, die Beschwerdeführerin 1 müsse lernen, dass man in der Schweiz Mitmenschen respektiere, zumal damit im Kern lediglich die Kritik des angeblich respektlosen Verhaltens der Beschwerdeführerin 1 wiederholt und auf deren Herkunft lediglich indirekt Bezug genommen wurde. Andere Hinweise auf ein ehrverletzendes Verhalten der Beschuldigten werden von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.