Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte hätte durch den sinngemässen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens die Beschwerdeführerin 1 als Mensch verächtlich erscheinen lassen wollen. Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend festhielt (angefochtene Verfügung, E. 1.3), stellt die blosse Mitteilung, die Beschwerdeführerin 1 habe sich unhöflich und respektlos verhalten, noch keine ehrenrührige Äusserung im Sinne von Art. 173 ff.