5.3. Wie bereits ausgeführt, dürfte der in der SMS vom 29. Oktober 2024 kommunizierte Entschluss, Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Beleidigungen und Beschimpfungen zu erstatten, im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten, E._____ und den Beschwerdeführenden gefasst worden sein (E. 4.4.2 und 4.5.3 hiervor). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte hätte durch den sinngemässen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens die Beschwerdeführerin 1 als Mensch verächtlich erscheinen lassen wollen.