(TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Vor Art. 173 StGB). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen).