4.6. Zusammengefasst erfüllen sowohl der mit Strafanzeige angezeigte als auch der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB eindeutig nicht. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich insoweit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. 5.1. Zu beurteilen bleibt der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich durch das Versenden der SMS vom 29. Oktober 2024 der Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 schuldig gemacht.