4.5.3. Eine Nötigung lässt sich auch in Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe mit der SMS die ordentliche Kündigung von E._____ zu verhindern versucht, nicht erkennen. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Wortlaut der SMS keine eigentliche Drohung entnehmen, sondern ist darin eine blosse Ankündigung der Erstattung einer Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 und der Meldung an das SEM zu sehen (E. 4.4.2 hiervor).