Bestätigt wird dies in Art. 389 Abs. 3 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei alle erforderlichen zusätzlichen Beweise abzunehmen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Beschwerdeverfahren nach der materiellen Wahrheit zu streben ist. Es ist folglich von einem grundsätzlich freien Novenrecht auszugehen, was sich sowohl auf echte als auch auf unechte Noven bezieht (GUIDON, a.a.O., Rz. 368 ff.). Der von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde neu dargestellte Sachverhalt ist entsprechend grundsätzlich zu berücksichtigen.