4.5. 4.5.1. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 hielten die Beschwerdeführenden grundsätzlich am Vorwurf der Nötigung fest. Ergänzend führten sie aus, die Beschuldigte habe durch die in der SMS angedrohte Strafanzeige sowie die Weiterleitung derselben an das SEM die Beschwerdeführerin 1 fälschlicherweise beschuldigt, Mitarbeitende zu beleidigen und sexuell zu missbrauchen (Beschwerde, Rz. 12). Anders als in der Strafanzeige wurde allerdings nicht länger geltend gemacht, die angeblich von der Beschuldigten ausgesprochene Drohung mit einer Strafanzeige bzw. einer Meldung an das SEM wegen der genannten Vorwürfe sei erfolgt, um die - 10 -