Es ist mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden beschriebenen, angespannten Verhältnisse (arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen E._____ und den Beschwerdeführenden sowie daraus resultierender Konflikt zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschuldigten) nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschuldigte ohne jeglichen objektiv nachvollziehbaren Grund zum Entschluss der Erstattung einer Strafanzeige gelangt wäre. Dies umso mehr, als sie gemäss ihrer SMS an den Beschwerdeführer 2 explizit nur ein Problem mit der Beschwerdeführerin 1 gehabt zu haben scheint ([…] you were very courteous but she wasn't! […]).