Darin ist kein ungerechtfertigter Vorteil zugunsten der Beschuldigten zu erkennen. Ein mittels Drohung eines ernstlichen Nachteils von der Beschwerdeführerin 1 abverlangtes Verhalten ergibt sich damit bereits aus dem Wortlaut der SMS nicht. Andere Hinweise, welche mit Blick auf den mit der Strafanzeige beschriebenen Sachverhalt und die SMS auf eine Nötigung schliessen liessen, bestehen nicht.