4.4.2. Wie die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, erfüllt die SMS vom 29. Oktober 2024 – soweit sie den mit Strafanzeige vom 27. Januar 2025 geschilderten Sachverhalt betrifft – die Tatbestandsmerkmale der Nötigung gemäss Art. 181 StGB nicht. Die Beschuldigte sprach gegenüber der Beschwerdeführerin 1 weder eine Drohung aus, noch stellte sie das Wahrmachen dieser Drohung in Abhängigkeit zu einem bestimmten Verhalten der Beschwerdeführerin 1. Dem klaren Wortlaut der SMS zufolge – auf Deutsch: "Ich werde Strafanzeige gegen Ihre Ehefrau wegen Beleidigungen und Beschimpfungen erstatten und alles an die Migrationsbehörde weiterleiten.