4.4. 4.4.1. Mit Strafanzeige vom 27. Januar 2025 brachte die Beschwerdeführerin 1 vor, die Beschuldigte habe sich im Zusammenhang mit der an den Beschwerdeführer 2 versendeten SMS (vgl. E. 4.3 hiervor) unter anderem der Nötigung zu ihrem Nachteil strafbar gemacht. Dies, indem sie der Beschwerdeführerin 1 mit einer Strafanzeige und der Weiterleitung derselben an das Staatssekretariat für Migration (fortan: SEM) gedroht habe, sofern sie ihr Verhalten im Büro nicht anpasse. Insbesondere habe die Beschuldigte gefordert, die Beschwerdeführerin 1 solle es inskünftig unterlassen, im Büro mit E._____ persönliche Gespräche – auch über die Beschuldigte – zu führen.