Ebenfalls unstreitig ist, dass diese Nachricht nach mindestens einer Aussprache zwischen der Beschwerdeführerin 1 bzw. dem Beschwerdeführer 2 einerseits und E._____ andererseits, sowie nach mindestens einem (mündlichen oder telefonischen) Austausch zwischen der Beschwerdeführerin 1, dem Beschwerdeführer 2 und der Beschuldigten versendet wurde.