4.3. Bei der Beschuldigten handelt es sich um die Ehefrau von E._____, der bis zu seiner Kündigung bei der Beschwerdeführerin 3 tätig war – jener Anwaltskanzlei, bei der die Beschwerdeführerin 1 in der Funktion als Leiterin Human Resources sowie der Beschwerdeführer 2 als Gründer und Managing Partner weiterhin tätig sind. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer 2 im Vorfeld der Kündigung von E._____, am 29. Oktober 2024, eine SMS mit folgendem Inhalt erhalten hat: " Dear B._____