Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit weiteren Hinweisen). So ist eine Drohung mit einer Strafanzeige zwar ernsthaft nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher selbst der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB).