Das Opfer einer Straftat, das mit Strafanzeige droht, um Ersatz für den durch die Straftat erlittenen Schaden zu erlangen, erfüllt den Tatbestand nicht. Anders verhält es sich, wenn die Androhung einer Strafanzeige ohne ernstlichen Grund erfolgt, um das Opfer zu einem Verhalten zu bestimmen, das es ohne diesen Druck nicht vornehmen würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht bzw. mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (Urteil des -8-