Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 4. 4.1. Zur Diskussion steht zunächst der Vorwurf, die Beschuldigte habe sich am 29. Oktober 2024 durch das Versenden einer SMS an den Beschwerdeführer 2 der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB strafbar gemacht.