Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschuldigte die fragliche SMS geschickt habe, erfülle der angezeigte Sachverhalt eindeutig weder den Tatbestand der Drohung, geschweige denn jenen der Nötigung. Schliesslich überschritten die Äusserungen der Beschuldigten die Schwelle zur Ehrverletzung nicht, womit auch kein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei (Beschwerdeantwort, S. 5).