Die entsprechenden Ausführungen seien entsprechend als reine Stimmungsmache gegen die Beschuldigte und deren Ehemann zu werten. Weiter bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Tatbeteiligung von E._____ an der SMS. Auch dies sei als reine Stimmungsmache und als Druckausübungsversuch gegen E._____ zu verstehen, mit dem offenbar eine arbeitsrechtliche Streitigkeit bestehe (Beschwerdeantwort, S. 4). Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschuldigte die fragliche SMS geschickt habe, erfülle der angezeigte Sachverhalt eindeutig weder den Tatbestand der Drohung, geschweige denn jenen der Nötigung.