2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führt mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, es tue nichts zur Sache, ob es bereits anlässlich der Aussprache oder erst im Rahmen von nachfolgenden Telefonaten zu "hitzigen Gesprächen" gekommen sei. Entscheidend sei, dass es vor der inkriminierten SMS zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, auf welche sich die Beschuldigte in der Nachricht offensichtlich bezogen habe. Allfällige angebliche Schweigepflichtverletzungen von E._____ seien weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch für die rechtliche Würdigung relevant.