Die Beschwerdeführerin 1 sei durch die Beschuldigte zudem fraglos in ihrer Ehre verletzt worden, zumal sie nicht nur persönlich, sondern auch aufgrund ihrer Herkunft rassistisch beleidigt worden sei (Beschwerde, Rz. 27). Das Verfahren gegen die Beschuldigte sei an die Hand zu nehmen und auf ihren Ehemann E._____ als mutmasslicher Mittäter bzw. Anstifter auszuweiten (Beschwerde, Rz. 28).