(Beschwerde, Rz. 25). Nicht zuletzt sei das Androhen einer Strafanzeige gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung immer nötigend, wenn zwischen der gestellten Forderung und der Strafanzeige jeglicher sachliche Zusammenhang fehle. Zwischen einem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin 1 und einer gegen einen fehlbaren Mitarbeiter ausgesprochenen Kündigung bestehe kein sachlicher Zusammenhang (Beschwerde, Rz. 26). Die Beschwerdeführerin 1 sei durch die Beschuldigte zudem fraglos in ihrer Ehre verletzt worden, zumal sie nicht nur persönlich, sondern auch aufgrund ihrer Herkunft rassistisch beleidigt worden sei (Beschwerde, Rz. 27).