Das nötigende Verhalten der Beschuldigten habe sich insbesondere darin gezeigt, dass sie dazu vorsätzlich eine vulnerable Information der Beschwerdeführerin 1 (laufendes ausländerrechtliches Antragsverfahren) ausgenutzt habe. Dieses Mittel müsse bereits deshalb rechtswidrig sein, da die Beschuldigte nur durch eine strafbare Handlung ihres Ehemanns E._____, namentlich durch die Verletzung seines anwaltlichen Berufsgeheimnisses, an diese Information herangekommen sei. Zudem seien die in der SMS genannten Vorwürfe falsch, verleumderisch und darum bereits für sich rechtswidrig.