Mit der Androhung der migrationsrechtlichen Anzeige habe bewirkt werden sollen, dass die Beschwerdeführerin 3 von der berechtigten Kündigung des Ehemanns der Beschuldigten, E._____, Abstand nehme und dessen Fehlverhalten und mangelnde Arbeitsleistung nicht weiter kritisiere. Das nötigende Verhalten der Beschuldigten habe sich insbesondere darin gezeigt, dass sie dazu vorsätzlich eine vulnerable Information der Beschwerdeführerin 1 (laufendes ausländerrechtliches Antragsverfahren) ausgenutzt habe.