"hitzigen Gesprächen" im Rahmen der versuchten Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer 2, E._____ und der Beschwerdeführerin 1 gekommen. Hitzig seien einzig die im Anschluss an diese Gespräche erfolgten Telefonate der Beschuldigten gewesen, wobei zu betonen sei, dass lediglich die Beschuldigte mit Beleidigungen um sich geworfen habe (Beschwerde, Rz. 16 lit. c). Mit der Androhung der migrationsrechtlichen Anzeige habe bewirkt werden sollen, dass die Beschwerdeführerin 3 von der berechtigten Kündigung des Ehemanns der Beschuldigten, E._____, Abstand nehme und dessen Fehlverhalten und mangelnde Arbeitsleistung nicht weiter kritisiere.