2.2. Die Beschwerdeführenden bringen beschwerdeweise vor, die Staatsanwaltschaft Baden habe den Sachverhalt betreffend die Nötigung ungenügend erfasst und falsch gewürdigt. Entgegen der Staatsanwaltschaft Baden gingen die Aussagen der Beteiligten über die Streitigkeiten in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 3 nicht auseinander. Die Drohungen und Beschimpfungen seien von der Beschuldigten nie bestritten worden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien sich zudem über den Verlauf der Streitigkeiten einig (Beschwerde, Rz. 16 lit. b). Es sei auch nicht zu "hitzigen Gesprächen" im Rahmen der versuchten Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer 2, E.___