Weiter sei in der geforderten Verhaltensanpassung der Beschwerdeführerin 1, "das Unterlassen von Gesprächen mit dem Ehemann der Beschuldigten, welche die Privatklägerin [richtig: die Beschuldigte] oder private Angelegenheiten zum Inhalt haben, auch kein unerlaubter Zweck zu erkennen". Schliesslich überschreite auch die Äusserung der Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin 1 nicht höflich gewesen sei und verstehen müsse, dass man in der Schweiz andere Leute respektiere, nicht die Schwelle der Ehrenrührigkeit. Da weder eine Nötigung noch eine Beschimpfung oder sonstige Ehrverletzung vorliege, sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 1.2 ff.).