Unter den vorliegenden Umständen sei die Ankündigung einer Strafanzeige ohne Weiteres zulässig und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil hätte erlangen wollen. Weiter sei in der geforderten Verhaltensanpassung der Beschwerdeführerin 1, "das Unterlassen von Gesprächen mit dem Ehemann der Beschuldigten, welche die Privatklägerin [richtig: die Beschuldigte] oder private Angelegenheiten zum Inhalt haben, auch kein unerlaubter Zweck zu erkennen".