Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin 1 einzureichen und ihre Vorwürfe von den Strafbehörden untersuchen zu lassen, genau wie es die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Strafanzeige vom 27. Januar 2025 getan habe. Unter den vorliegenden Umständen sei die Ankündigung einer Strafanzeige ohne Weiteres zulässig und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil hätte erlangen wollen.