Für eine Nötigung fehle es an der erforderlichen Verbindung zwischen Mittel (Ankündigung einer Strafanzeige) und Zweck (Verhaltensanpassung). Zudem sei die Ankündigung der Strafanzeige offenbar im Nachgang zu einem hitzigen Gespräch erfolgt, in dem es zu lautem Anschreien, Beleidigungen und Bedrohungen gekommen sei, wobei die Aussagen der Beteiligten über diese Auseinandersetzung auseinandergehen würden.