2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zusammengefasst damit, dass die an den Beschwerdeführer 2 versandte Nachricht der Beschuldigten weder den Tatbestand der Nötigung noch jenen der Beschimpfung oder sonstige Ehrverletzungstatbestände erfülle. Die Mitteilung, dass sie die Beschwerdeführerin 1 bei den Strafbehörden und beim Migrationsamt anzeigen werde, sowie die Forderung, nicht mehr mit dem Ehemann der Beschuldigten über sie zu sprechen, seien nicht miteinander verknüpft. Für eine Nötigung fehle es an der erforderlichen Verbindung zwischen Mittel (Ankündigung einer Strafanzeige) und Zweck (Verhaltensanpassung).