1.3. Die Frage der Täterschaft bzw. einer allfälligen Teilnahme von E._____ im Rahmen des angezeigten Sachverhalts bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mangels funktioneller Zuständigkeit daher nicht erstmalig zu beurteilen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Entsprechend ist auf den Antrag, "das Verfahren sei aufgrund der Kollusion der beiden Ehepartner auf den Ehemann der Beschuldigten E._____ als Anstifter bzw. Mittäter auszuweiten" (Beschwerdeantrag Ziff. 2), nicht einzutreten.