berechtigt seien (Beschwerde, Rz. 4). Weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation bzw. zu einem rechtlich geschützten Interesse der Beschwerdeführenden 2 und 3 lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Weder der Beschwerdeführer 2 noch die Beschwerdeführerin 3 haben im Zusammenhang mit dem der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt einen Strafantrag gestellt oder sich als Privatklägerschaft konstituiert. Die angefochtene Verfügung war folglich einzig an die Beschwerdeführerin 1 adressiert (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Es erscheint daher zumindest fraglich, ob auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 als zur Beschwerde legitimiert gelten können.