382 Abs. 1 StPO) daher mit der in E. 1.3 hiernach festgehaltenen Ausnahme einzutreten. 1.2.3. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sowie auf die Beschwerdeführerin 3 wird in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht, dass auch sie zumindest durch die zur Anzeige gebrachte Nötigung geschädigt worden seien und daher als weitere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO zur Beschwerde gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung -4-