1.2.2. Adressatin der Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2025 ist die Beschwerdeführerin 1, welche am 27. Januar 2025 Strafantrag gestellt und sich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist als Partei zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert und in Bezug auf die im Raum stehenden Delikte der (eventuell versuchten) Nötigung und Beschimpfung als geschädigte Person zu betrachten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist auf die frist- und formgerecht eingereichte und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO)