2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 6. Februar 2025 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 10. Februar 2025 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführerin 1, deren Ehemann, B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2) sowie die C._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin 3) gegen die der Beschwerdeführerin 1 am 13. Februar 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten: