BGE 141 IV 289 E. 1.2). Es ist somit davon auszugehen, dass das Gericht im Zeitpunkt seines Entscheides den Fortgang -7- des Verfahrens berücksichtigt und die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandelt. Nach dem Gesagten liegt keine unzulässige Vorbefassung der mit dem zurückgewiesenen Fall betrauten Gerichtspersonen i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor. 3.4. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt.