die Parteivorträge sowie das letzte Wort des Gesuchstellers anzuhören und erneut aufgrund der neuen Beweisabnahmen sachlich zu entscheiden, wird im Ausstandsgesuch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von Strafrichterinnen und Strafrichtern denn auch erwartet werden, dass sie in der Lage sind, unzulässige Beweismittel von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGE 141 IV 289 E. 1.2).