Inwiefern darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bestehen könnten, dass die betreffenden Richter bzw. die betreffende Richterin nicht in der Lage sein könnten, das erstinstanzliche Verfahren unvoreingenommen fortzusetzen und insbesondere eine gemeinsame Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen/Auskunftspersonen J._____ und K._____ durchzuführen (vgl. Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2024), die Parteivorträge sowie das letzte Wort des Gesuchstellers anzuhören und erneut aufgrund der neuen Beweisabnahmen sachlich zu entscheiden, wird im Ausstandsgesuch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.